Praxisfall: Organischen Stickstoff auf Schlägen prüfen

An einem durchgespielten Betriebsfall wird gezeigt, wie eine organische Düngung dokumentiert und gegen die gesetzliche Obergrenze geprüft wird. Das Beispiel trennt Gesamtstickstoff, anrechenbaren Stickstoff und Schlagaufzeichnung sauber voneinander.

Landwirtin prüft am Feldrand Nährstoffangaben und eine digitale Schlagliste
Im Praxisfall werden Gesamtstickstoff für die Obergrenze und Nährstoffanrechnung für den Düngebedarf getrennt geprüft.Bild: mit einem Bildmodell erzeugt

Dieser durchgespielte Fall zeigt die Prüfung nicht als abstrakte Jahreszahl, sondern entlang einer einzelnen Düngungsmaßnahme. Die Betriebsleitung dokumentiert eine Rindergüllegabe auf einem eindeutig abgegrenzten Schlag. Dabei bleiben drei Werte getrennt: der Gesamtstickstoff des Düngemittels, der für den Düngebedarf anzurechnende Stickstoff und die im Schlagnachweis festgehaltene Menge.

Der Fall ist ein Rechen- und Dokumentationsbeispiel. Welche zusätzlichen Vorgaben gelten, hängt insbesondere von der Lage des Betriebs, von landesrechtlichen Regelungen und, etwa in mit Nitrat belasteten Gebieten, von den jeweils einschlägigen besonderen Anforderungen ab. Fachlich eingeordnet wurde der Beitrag von unserem Autor für Düngeplanung und Dokumentation.

Der Fall beginnt mit einem eindeutig bestimmten Schlag

Der Beispielbetrieb führt den Schlag „Nordfeld 3“ mit einer Fläche von 4,00 Hektar. Für das Düngejahr ist auf dem Schlag Silomais vorgesehen. Vor der ersten Düngungsmaßnahme liegt die Düngebedarfsermittlung nach Paragraf 3 und Paragraf 4 der Düngeverordnung vor. Sie weist für die Kultur nach Berücksichtigung der vorgeschriebenen Einflussgrößen einen noch zu deckenden Stickstoffdüngebedarf von 160 Kilogramm Stickstoff je Hektar aus.

Als organisches Düngemittel steht Rindergülle aus eigener Haltung zur Verfügung. Der Betrieb verwendet für die konkrete Partie die Nährstoffwerte aus einem vorliegenden Düngemittelbeleg. Im Fall enthält die Gülle je Kubikmeter 5,0 Kilogramm Gesamtstickstoff und 2,0 Kilogramm Phosphat. Geplant sind 30 Kubikmeter je Hektar.

Ausgangsdaten vor der Ausbringung festhalten

Die Planung trennt bewusst Angaben, die oft in einer einzigen Excel-Zeile vermischt werden. Zum Schlag gehören Bezeichnung, Größe, Kultur und Ergebnis der Düngebedarfsermittlung. Zum Düngemittel gehören Herkunft, Art, Menge und analysierte beziehungsweise nach den zulässigen Grundlagen ermittelte Nährstoffgehalte.

  • Schlag: Nordfeld 3, 4,00 Hektar, Silomais.
  • Düngebedarf: 160 Kilogramm Stickstoff je Hektar als Ergebnis der Bedarfsermittlung.
  • Düngemittel: Rindergülle aus eigener Tierhaltung.
  • Geplante Menge: 30 Kubikmeter je Hektar, insgesamt 120 Kubikmeter.
  • Nährstoffwerte der Partie: 5,0 Kilogramm Gesamtstickstoff und 2,0 Kilogramm Phosphat je Kubikmeter.

Die Bedarfsermittlung ist keine nachträglich anzupassende Rechtfertigung für eine bereits erfolgte Gabe. Sie muss vor der Aufbringung erstellt sein. Wie die einzelnen Faktoren der Berechnung zusammenwirken, erläutert der Beitrag Düngebedarfsermittlung: Begriffe und Pflichtweg erklärt.

Für die 170 Kilogramm Grenze wird Gesamtstickstoff angesetzt

Für die Obergrenze nach Paragraf 6 Absatz 4 der Düngeverordnung zählt der Gesamtstickstoff aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, tierischer Herkunft. Im Beispiel lautet die Rechnung für die geplante Rindergülle: 30 Kubikmeter je Hektar mal 5,0 Kilogramm Gesamtstickstoff je Kubikmeter ergeben 150 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar.

Für den ganzen Schlag werden 120 Kubikmeter mal 5,0 Kilogramm gerechnet. Das sind 600 Kilogramm Gesamtstickstoff. Diese Zahl gehört in die betriebliche Prüfung der Obergrenze, nicht nur in die Schlagakte.

Die Grenze ist eine betriebliche Durchschnittsgrenze

Die Düngeverordnung begrenzt die aufgebrachte Menge im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebs auf 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr. Deshalb darf der Betrieb die 150 Kilogramm aus dem Beispiel nicht vorschnell als abschließendes Ergebnis bewerten. Er muss alle im Kalenderjahr aufgebrachten einschlägigen organischen Düngemittel tierischer Herkunft und die maßgebliche landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs zusammenführen.

Kommt später auf Nordfeld 3 oder auf einem anderen Schlag weitere Gülle, Festmist oder ein anderes einschlägiges organisches Düngemittel hinzu, erhöht dies den Zähler der Betriebsrechnung. Auch die Haltung auf Weideflächen und Sonderfälle sind nach den konkreten Regelungen zu prüfen. Die Obergrenze ist daher keine Freigabe von 170 Kilogramm für jeden einzelnen Schlag, sondern eine einzuhaltende betriebliche Durchschnittsgrenze.

Für eine vertiefte Einordnung der einzubeziehenden Mengen ist der Beitrag Die 170 Kilogramm Grenze für organischen Stickstoff hilfreich. Im Praxisfall liegt die einzelne Gabe mit 150 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar unter 170 Kilogramm, sie verbraucht aber einen erheblichen Teil des betriebsbezogenen Rahmens.

Die Düngebedarfsermittlung nutzt die anzurechnende Stickstoffmenge

Die zweite Rechnung beantwortet eine andere Frage: Wie viel der Gülle ist bei der Düngung der Kultur als Stickstoff anzurechnen? Paragraf 4 der Düngeverordnung verlangt, dass bei der Ermittlung des Düngebedarfs die Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln nach Anlage 3 berücksichtigt werden.

Für Rindergülle setzt der Praxisfall den Mindestwert von 60 Prozent für die Ausnutzung im Jahr der Aufbringung an. Von 150 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar sind damit mindestens 90 Kilogramm Stickstoff für die Düngebedarfsermittlung anzurechnen. Die Restmenge bis zum im Beispiel festgestellten Düngebedarf von 160 Kilogramm Stickstoff je Hektar beträgt 70 Kilogramm je Hektar.

Gesamtstickstoff und Anrechnung nicht vertauschen

Die 150 Kilogramm Gesamtstickstoff dürfen bei der Prüfung der 170 Kilogramm Grenze nicht auf 90 Kilogramm reduziert werden. Umgekehrt darf die Düngebedarfsermittlung die Gülle nicht mit dem vollen Gesamtstickstoff ansetzen, wenn dafür nach Anlage 3 ein anzuwendender Mindestwert der Ausnutzung vorgesehen ist. Beide Rechnungen starten mit derselben tatsächlichen Güllemenge, erfüllen jedoch unterschiedliche Rechtszwecke.

PrüfschrittRechnung je HektarErgebnisVerwendung
Gesamtstickstoff30 Kubikmeter mal 5,0 Kilogramm150 Kilogramm GesamtstickstoffPrüfung nach Paragraf 6 Düngeverordnung
Anrechnung im Aufbringungsjahr150 Kilogramm mal 60 Prozent90 Kilogramm StickstoffDüngebedarf nach Paragraf 4 und Anlage 3
Verbleibender Bedarf im Fall160 Kilogramm minus 90 Kilogramm70 Kilogramm Stickstoffweitere Düngungsplanung

Die Rechnung ersetzt keine Prüfung weiterer Nährstoffe und Auflagen. Phosphat ist im Beispiel ebenfalls zu erfassen. Bei 30 Kubikmetern je Hektar und 2,0 Kilogramm Phosphat je Kubikmeter werden 60 Kilogramm Phosphat je Hektar aufgebracht. Ob und wie dies die Planung begrenzt, richtet sich nach den Voraussetzungen des konkreten Betriebs und der einschlägigen Vorschriften.

Die Gabe wird spätestens innerhalb von zwei Tagen aufgezeichnet

Nach Paragraf 10 Absatz 1 der Düngeverordnung muss der Betriebsinhaber die dort verlangten Angaben spätestens zwei Tage nach jeder Düngungsmaßnahme aufzeichnen. Im Fall wird nicht bloß „Gülle auf Mais“ notiert. Der Eintrag bindet die Maßnahme an den eindeutigen Schlag und macht Menge sowie Nährstofffracht nachvollziehbar.

Der Eintrag für Nordfeld 3

Die Aufzeichnung enthält für die tatsächlich ausgebrachte Gabe: Schlag Nordfeld 3, Schlaggröße 4,00 Hektar, Rindergülle, ausgebrachte Menge 120 Kubikmeter, Gesamtstickstoff 600 Kilogramm und Phosphat 240 Kilogramm. Zusätzlich hält der Betrieb das Aufbringungsdatum fest. Auf die Fläche bezogen entsprechen die dokumentierten Mengen 30 Kubikmetern, 150 Kilogramm Gesamtstickstoff und 60 Kilogramm Phosphat je Hektar.

Maßgeblich ist die tatsächlich ausgebrachte Menge, nicht allein der Planwert. Werden weniger oder mehr Kubikmeter ausgebracht, muss die Aufzeichnung die tatsächliche Gabe ausweisen und die Nährstoffmengen müssen dazu passen. Auch wenn die Nährstoffgehalte aus Analyse, Lieferschein oder zulässigen Richtwerten abgeleitet werden, sollte die Quelle zum Eintrag auffindbar bleiben.

Der Zeitpunkt der Aufbringung ist außerdem für die Prüfung von Sperrfristen und weiteren zeitbezogenen Vorgaben wichtig. Diese Anforderungen können nach Düngemittel, Kultur, Fläche und Bundesland unterschiedlich einzuordnen sein. Eine strukturierte Übersicht bietet der Beitrag Düngefristen im Jahreskalender richtig einordnen.

Die Rechnung prüft zwei unterschiedliche Grenzen

Die Gegenüberstellung zeigt den Kern des Falls. Die 170 Kilogramm Grenze fragt nach der im Betrieb aufgebrachten Gesamtstickstoffmenge aus den erfassten organischen Düngemitteln tierischer Herkunft, bezogen auf die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs. Die Düngebedarfsermittlung fragt, welche Nährstoffgabe auf diesem Schlag für diese Kultur zulässig und erforderlich ist.

Im Beispiel sind 150 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar für die Obergrenzenrechnung relevant. Für den N-Bedarf werden mindestens 90 Kilogramm je Hektar aus der Rindergülle angerechnet. Dass beide Zahlen voneinander abweichen, ist kein Widerspruch, sondern die vorgesehene Folge der unterschiedlichen Berechnungsvorschriften.

Eine Gabe kann deshalb bei einer Rechnung unauffällig sein und bei der anderen dennoch eine Korrektur verlangen. Reicht der Düngebedarf nicht aus, darf die geplante Menge nicht allein mit einem noch freien Spielraum unter der 170 Kilogramm Grenze begründet werden. Ist umgekehrt der Düngebedarf vorhanden, entbindet das nicht von der betriebsweiten Prüfung des Gesamtstickstoffs.

Der Kontrollausdruck folgt dem Weg der Daten

Für eine Kontrolle ist die Reihenfolge der Unterlagen wichtiger als eine lange Sammlung einzelner Tabellen. Zuerst steht die vor der Aufbringung erstellte Düngebedarfsermittlung für Nordfeld 3. Danach folgt der Düngemittelbeleg mit Herkunft und Nährstoffgehalten der Rindergülle. Daran schließt sich die Einzelaufzeichnung der tatsächlichen Maßnahme innerhalb der vorgeschriebenen Frist an.

Am Jahresende fließt der Gesamtstickstoff aus dieser und den weiteren einschlägigen Maßnahmen in die betriebliche Zusammenfassung zur Prüfung der Obergrenze ein. Die Belege und Aufzeichnungen müssen nach Paragraf 10 Absatz 3 der Düngeverordnung ab Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres sieben Jahre aufbewahrt werden. Eine nachträgliche Änderung sollte erkennbar und mit dem tatsächlichen Sachverhalt begründbar bleiben.

Erkenntnisse bündeln und Unterlagen vorführbar halten

Der vollständige Nachweis für den Praxisfall besteht damit aus einer Kette: Bedarf vor der Gabe, Nährstoffbeleg zur Gülle, Schlagaufzeichnung der tatsächlichen Ausbringung und Jahreszusammenfassung des Gesamtstickstoffs. Wer diese Kette führt, kann erklären, warum im selben Vorgang 150 Kilogramm Gesamtstickstoff und 90 Kilogramm anzurechnender Stickstoff erscheinen. Die Daten bleiben dabei in der Hoheit des Betriebs, besonders wenn Speicherung, Zugriffsrechte und Serverstandort transparent geregelt sind.

Düngeheft für Düngebedarfsermittlung, Düngungsaufzeichnung und Prüfung der Stickstoffobergrenze bündelt diese Schritte in einem schlanken Werkzeug und bereitet einen nachvollziehbaren Ausdruck für die Kontrolle vor. Wenn Sie eine Vorführung oder frühen Zugang wünschen, nutzen Sie das Kontaktformular auf der Kontaktseite. Legen Sie dafür idealerweise bereits einen Schlag, einen Düngemittelbeleg und eine konkrete Maßnahme bereit.